Unsere Satzung

 

§1 Name und Sitz

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Freunde der Tiere e.V.“. Der Geschäftssitz ist in Paderborn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, um dieses vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen verschiedener Länder Europas, an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.
  2. die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Der Tierschutzverein Freunde der Tiere e.V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen.
  3. sowie durch die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 58 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung). Der Tierschutzverein Freunde der Tiere e.V. berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der Haustierhaltung.

 

 

§3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung; der/die Antragsteller/in ist über die Entscheidung zu unterrichten.

Für beschränkt geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige muss die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden, diese verpflichten sich mit der Zustimmung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

 

 

§5 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins sowie durch den Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.

Eine Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages mehr als drei Monate im Rückstand ist.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags vom Vorstand ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen erforderlich ist.

 

 

§6 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben, welche bis zum 31.Januar eines Kalenderjahres zu zahlen sind. Die Kündigung während des Kalenderjahres entbindet nicht von der Zahlung des gesamten Jahresmitgliedsbeitrages im Jahr der Kündigung. Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz gestundet oder erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Darüber hinaus kann eine Aufnahmegebühr und / oder eine Umlage zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von solchen Aufnahmegebühren und Umlagen werden von den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Alle Mitglieder erklären sich mit der Einziehung der Jahresbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen im Lastschriftverfahren einverstanden. Im Einzelfall kann der Schatzmeister bei einzelnen Mitgliedern andere Zahlungsbedingungen vereinbaren. Ehrenmitglieder, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheitgewählt werden können, sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

 

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht:

  1. an allen Abstimmungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen
  2. vom Vorstand Auskünfte über Vereinsangelegenheiten zu verlangen
  3. dem Vorstand Anträge und Vorschläge zu unterbreiten Pflichten


Die Mitglieder verpflichten sich:

  1. zur rechtzeitigen Beitragszahlung gem. § 6
  2. bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben nach bestem Willen soweit als möglich mitzuwirken
  3. mit dem Vermögen des Vereins sparsam umzugehen
  4. den Gemeinschaftsfrieden zu wahren.

 

 

§8 Ersatz von Aufwendungen

 

Jedes Vereinsmitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrtkosten. Über die Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Die Höhe der Beträge werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

 

 

§9 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Der Vorstand beruft sie ein, wenn es erforderlich ist, mindestens jedoch alle 2 Jahre. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder sie beantragen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

• Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

• Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

• Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

 

 

§10 Protokollierung von Beschlüssen

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder von einer anderweitig hierzu bestimmten Person zu unterschreiben.

 

§11 Organe des Vereins

1 der vertretungsberechtigte Vorstand

2 die Mitgliederversammlung

 

 

§12 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Für die Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  2. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  4. Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  5. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
  7. Formelle Satzungsänderungen die das Finanzamt oder das Amtsgericht vorschreiben, können vom Vorstand beschlossen werden
  8. Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende vertreten. Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt. Im Falle einer Haftung, haftet der Verein mit seinem Vereinsvermögen.

 

• 1. Vorsitzende/r

• 2. Vorsitzende/r

• Kassier

 

Jeder ist einzeln zur Vertretung berechtigt. 

 

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per e-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus unter der zuletzt bekannten Anschrift bzw. Email-Adresse eines Mitglieds zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

 

§13 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann durch Beschluss mit einer einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Tierschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§14 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Punkte der Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, so bleibt der Rest der Satzung davon unberührt. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.08.2015 verabschiedet. Der Wortlaut dieser Satzung vom 09.08.2015 erfasst sämtliche seit der Eintragung der letzten Satzung erfolgten Änderungen.